Im Briefkasten liegt die Information: In der Straße wird Glasfaser ausgebaut. Die Nachbarn im Einfamilienhaus können einfach bestellen – aber du wohnst zur Miete. Darfst du den Glasfaseranschluss selbst beauftragen? Muss der Vermieter zustimmen? Und wer bezahlt eigentlich, wenn dafür gebohrt oder eine Leitung durch das Haus gezogen werden muss? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, was genau gemacht werden muss. Einen Internetvertrag abzuschließen ist etwas anderes, als bauliche Veränderungen am Gebäude durchführen zu lassen. Genau diese Unterscheidung ist der rote Faden dieses Beitrags.
Kurz gesagt
Glasfaser in der Mietwohnung – die Schnellantwort
Ein Mieter kann seinen Internetanbieter grundsätzlich selbst auswählen und seinen Internetvertrag selbst abschließen. Sobald für einen Glasfaseranschluss jedoch bauliche Veränderungen am Gebäude oder an allgemeinen Teilen des Hauses notwendig werden, kann die Zustimmung bzw. Einbindung von Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung erforderlich sein.
Welche Rechte konkret bestehen, hängt unter anderem vom Mietverhältnis, vom Gebäude und vom Umfang der Arbeiten ab. Deshalb gilt: nicht einfach bohren lassen – vorher klären, was technisch gemacht werden muss und wem die betroffenen Gebäudeteile gehören.
Der wichtigste Unterschied: Vertrag ist nicht gleich bauliche Veränderung
Wenn ich in einem Mehrparteienhaus berate, ist das fast immer der Punkt, an dem sich die Diskussion auflöst. Viele Mieter glauben, sie bräuchten für Internet grundsätzlich eine Erlaubnis. Viele Vermieter glauben, sie müssten grundsätzlich alles genehmigen. Beides stimmt so nicht. Man muss zwei Ebenen trennen: die Vertragsebene und die Gebäudeebene.
Ebene 1: Der Internetvertrag
Anbieter, Tarif, Geschwindigkeit, Vertragslaufzeit, Router – das ist eine persönliche Entscheidung des Mieters und betrifft das Gebäude nicht.
Ebene 2: Das Gebäude
Hauseinführung, Bohrung durch die Außenwand, Leitung durchs Stiegenhaus, Montage in allgemeinen Teilen, Steigleitungen, Verteiler – hier entscheidet nicht der Mieter allein.
Der Weg der Faser macht das anschaulich: **Straße → Haus → Stiegenhaus → Wohnung**. Auf dem ersten Abschnitt bis zur Grundstücksgrenze bewegt sich der Netzbetreiber. Ab der Grundstücksgrenze bzw. der Hauswand betrifft jede Maßnahme fremdes Eigentum. Und spätestens im Stiegenhaus sind allgemeine Gebäudeteile im Spiel, über die eine einzelne Mietpartei nicht verfügen kann. Erst hinter der Wohnungstür wird der Spielraum wieder größer – aber auch dort nicht grenzenlos.

Drei typische Situationen in Mehrparteienhäusern
Praktisch jede Anfrage aus einer Mietwohnung lässt sich einer von drei Situationen zuordnen. Und je nachdem, welche zutrifft, ist der Aufwand völlig unterschiedlich.
- 1
Glasfaser liegt bereits in der Wohnung
Es gibt eine Glasfaser-Dose oder einen bestehenden Anschluss. Das ist der unkomplizierteste Fall: keine neue Hauseinführung, keine neuen Bohrungen, oft nur Tarif und Aktivierung. Wichtig ist trotzdem, zuerst zu prüfen, welches Netz dort anliegt – denn davon hängt ab, welche Anbieter überhaupt liefern können.
- 2
Glasfaser liegt im Haus, aber nicht in der Wohnung
Der Keller ist erschlossen, der Hausverteiler hängt, aber der Weg zur einzelnen Wohnung fehlt. Hier beginnt die eigentliche Frage zwischen Mieter, Vermieter und Hausverwaltung, weil die Steigleitung durch allgemeine Gebäudeteile läuft.
- 3
Das gesamte Gebäude hat noch keinen Anschluss
Jetzt geht es um Hauseinführung, Mauerdurchführung, Verteiler, Leitungswege, Steigleitungen und Zugang zu Technikräumen. Das sind Arbeiten am Gebäude – und die sollte eine einzelne Mietpartei nicht eigenmächtig beauftragen.
Fall 1 in der Praxis
Du hast eine Glasfaser-Dose in deiner Wohnung, weißt aber nicht, welcher Anbieter darüber verfügbar ist? Mr. Glasfaser hilft dir bei der Einordnung – schick einfach ein Foto der Dose und der Umgebung mit. Was hinter der Dose passiert, erklärt der Beitrag Was ist ein ONT?.

Der Weg durchs Haus – Station für Station
Damit die Diskussion mit Vermieter oder Hausverwaltung sachlich bleibt, hilft es, die Kette zu kennen. Sie ist in fast jedem Mehrparteienhaus gleich.
- 1
Straße
Im öffentlichen Grund liegt die Trasse des Netzbetreibers. Dieser Abschnitt ist reine Sache des Ausbauprojekts.
- 2
Hausanschluss
Die Faser wird von der Trasse zum Gebäude geführt und tritt über die Hauseinführung ein. Ab hier ist fremdes Eigentum betroffen.
- 3
Hausverteiler
Meist im Keller oder Technikraum. Hier endet der Gebäudeanschluss und beginnt die Verteilung auf die einzelnen Wohnungen.
- 4
Steigleitung
Vom Verteiler nach oben, durch Schächte oder Kanäle im Stiegenhaus. Das sind allgemeine Teile des Hauses.
- 5
Wohnung
Die Leitung wird in die Wohnung eingeführt – der Punkt, an dem Mieter und Eigentümer sich abstimmen müssen.
- 6
ONT / Glasfaser-Dose
Die Dose ist der Abschluss der Faser, das ONT wandelt Lichtsignale in Netzwerksignale um.
- 7
Router
Erst danach kommt das eigene WLAN – und dessen Standort entscheidet über die tatsächliche Qualität in der Wohnung.

Aus der Beratungspraxis
Eine der wichtigsten Fragen bei Mehrparteienhäusern lautet deshalb nicht: Welchen Tarif möchte ich? Sondern: Wo endet die vorhandene Infrastruktur? Wer das zuerst klärt, spart sich Rückabwicklungen und unangenehme Gespräche im Stiegenhaus.
Darf der Vermieter Glasfaser einfach verbieten?
Hier wird es rechtlich, deshalb bewusst vorsichtig formuliert. In Österreich hängt die Beurteilung unter anderem davon ab, welches Mietrechtsregime auf das konkrete Mietverhältnis anwendbar ist. Das Mietrechtsgesetz gilt nicht für jede Wohnung gleich: Es gibt den Vollanwendungsbereich, den Teilanwendungsbereich und Vollausnahmen. Dazu kommen eigene Regeln für Genossenschaftswohnungen und für Wohnungseigentum.
Im Vollanwendungsbereich des MRG sowie bei bestimmten Genossenschaftswohnungen sieht § 9 MRG Regeln für Veränderungen der Wohnung durch Hauptmieter vor. Unterschieden wird dabei zwischen unwesentlichen und wesentlichen Veränderungen. Bei wesentlichen Veränderungen ist der Vermieter grundsätzlich vorab zu verständigen bzw. dessen Zustimmung einzuholen.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Zustimmung aber nicht beliebig verweigert werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Punkte.
- Die Veränderung entspricht dem Stand der Technik
- Es besteht ein wichtiges Interesse des Mieters
- Die Ausführung erfolgt fachgerecht
- Das Haus wird nicht geschädigt
- Andere Personen im Haus werden nicht unzumutbar beeinträchtigt
- Die Kosten trägt derjenige, der die Veränderung durchführen lässt
Wichtig – keine Pauschalaussagen
Es wäre unseriös zu behaupten, ein Glasfaseranschluss sei automatisch und in jedem Fall einem im Gesetz ausdrücklich genannten Telefonanschluss gleichgestellt. Die konkrete rechtliche Beurteilung kann vom Einzelfall abhängen – vom Gebäude, vom Umfang der Arbeiten und vom anwendbaren Mietrechtsregime. Ebenso wenig gilt: § 9 MRG greift automatisch bei jeder Mietwohnung in Österreich. Bei teilweise oder gar nicht dem MRG unterliegenden Mietverhältnissen können andere Regeln und vor allem der konkrete Mietvertrag maßgeblich sein.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung aus der technischen Beratungspraxis und ersetzt keine individuelle mietrechtliche Beratung. Für die rechtliche Seite sind Mietervereinigungen, Arbeiterkammer, Mieterschutzverbände oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt die richtigen Ansprechpartner.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht antwortet?
Das ist die Frage, die in Foren am häufigsten falsch beantwortet wird. Nach den Informationen der Arbeiterkammer gilt im Anwendungsbereich der entsprechenden mietrechtlichen Regelung: Wird eine wesentliche Veränderung ordnungsgemäß mitgeteilt und lehnt der Vermieter sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab, kann die Zustimmung als erteilt gelten.
Das ist aber kein universeller Trick, mit dem sich jede Installation durchsetzen lässt.
Achtung
Die Zwei-Monats-Regel bedeutet nicht, dass jeder Mieter in Österreich nach zwei Monaten automatisch Glasfaser installieren lassen darf. Zuerst muss geklärt werden, ob die entsprechende mietrechtliche Regelung auf das konkrete Mietverhältnis überhaupt anwendbar ist – und ob die Mitteilung inhaltlich und formal ordnungsgemäß erfolgt ist.
In der Praxis ist ein sauber formuliertes Schreiben ohnehin der bessere Weg als das Abwarten einer Frist. Wer konkret schreibt, was wo installiert wird, wer die Arbeiten ausführt und ob dem Eigentümer Kosten entstehen, bekommt in den meisten Fällen eine sachliche Antwort – oft schneller als in zwei Monaten.
Wer bezahlt den Glasfaseranschluss?
Eine pauschale Kostenaufteilung gibt es nicht, dafür sind die Projekte in Österreich zu unterschiedlich. Was sich aber sagen lässt: Es gibt drei Beteiligte, und jeder kann Teile übernehmen.
| Beteiligte | Typischer Bereich | Beispiele | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Netzbetreiber | Netz bis zum definierten Übergabepunkt | Trasse in der Straße, Hauseinführung, teilweise Gebäudeanschluss | Umfang hängt vom Ausbauprojekt und von der Bestellphase ab |
| Eigentümer / Vermieter | Gebäudeinfrastruktur | Verteiler, Steigleitungen, Leitungswege, bauliche Maßnahmen | Bleibt dauerhaft im Gebäude und wertet es technisch auf |
| Mieter | Vertrag und Wohnung | Tarif, Aktivierung, Router, individuelle Arbeiten in der Wohnung | Was davon anfällt, hängt vom jeweiligen Angebot ab |
Vereinfachte Orientierung. Wer tatsächlich bezahlt, hängt von Netzbetreiber, Ausbauprojekt, Gebäude, Vertrag und Umfang der Arbeiten ab.
Wie stark einzelne Positionen ins Gewicht fallen können, zeigt der ausführliche Beitrag zu den Kosten eines Glasfaser-Hausanschlusses. Für Mietobjekte gilt zusätzlich: Je mehr Gebäudeteile betroffen sind, desto eher ist das ein Thema für den Eigentümer und nicht für eine einzelne Wohnung.
Was darf ich innerhalb meiner Wohnung machen?
Innerhalb der Wohnung ist der Spielraum deutlich größer – aber er endet dort, wo die Bausubstanz beginnt. Eine grobe Einordnung aus der Praxis:
In der Regel unproblematisch
Router aufstellen, vorhandenen Anschluss nutzen, Netzwerkkabel sichtbar verlegen, Kabelkanäle kleben, kleine reversible Maßnahmen.
Vorher abstimmen
Wanddurchbrüche, neue Leitungen in der Wand, Eingriffe in die Bausubstanz, Bohrungen in Decken oder Außenwände, Arbeiten an Steigsträngen.
Faustregel
Je stärker eine Maßnahme die Bausubstanz oder allgemeine Gebäudeteile betrifft, desto wichtiger ist die vorherige Abstimmung mit Vermieter bzw. Hausverwaltung.
Ein häufiger Sonderfall: Der Anschluss landet im Vorzimmer, das WLAN soll aber im ganzen Haushalt funktionieren. Statt eine Leitung durch Wände zu ziehen, ist in Mietwohnungen oft ein Mesh-System die reversible Lösung. Warum die Position des Routers so viel ausmacht, steht im Beitrag Wo sollte der Router stehen? – und wie Mesh funktioniert, erklärt Mesh-WLAN einfach erklärt.
Glasfaser in einer Genossenschaftswohnung
Eine Genossenschaftswohnung lässt sich nicht einfach mit einer privaten Mietwohnung gleichsetzen. Neben mietrechtlichen Bestimmungen kommen die Regeln für gemeinnützige Bauvereinigungen und die internen Abläufe der jeweiligen Genossenschaft dazu. Für die Praxis heißt das vor allem: früh fragen.
- Genossenschaft bzw. Hausverwaltung frühzeitig kontaktieren
- Vorhandene Gebäudeinfrastruktur erfragen – oft ist mehr da als gedacht
- Prüfen, ob bereits ein Rahmenvertrag oder ein Ausbauprojekt existiert
- Nicht selbstständig Arbeiten an allgemeinen Gebäudeteilen beauftragen
- Antworten schriftlich festhalten, auch wenn das Gespräch telefonisch läuft
In größeren Anlagen wird Glasfaser häufig objektweise ausgebaut, nicht wohnungsweise. Wer dort als einzelne Partei bestellt, blockiert im schlechtesten Fall nichts – bekommt aber auch nichts, weil das Gebäude schlicht noch nicht angebunden ist.
Und wenn mir die Wohnung gehört?
„Ich bin Eigentümer meiner Wohnung – dann darf ich alles selbst entscheiden, oder?“ Nein. Die Wohnung gehört zwar dem Wohnungseigentümer, allgemeine Teile des Hauses jedoch nicht ihm allein.
Diese Bereiche gehören typischerweise nicht einer einzelnen Wohnung:
Sobald einer dieser Bereiche betroffen ist, greifen wohnungseigentumsrechtliche Regeln und es braucht eine Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwaltung. Tiefer will ich hier gar nicht einsteigen – wichtig ist nur die Erkenntnis, dass Eigentum an der Wohnung nicht Eigentum am ganzen Haus bedeutet.
Was tun, wenn der Vermieter skeptisch ist?
Konfrontation bringt hier gar nichts. Die meisten Ablehnungen, die ich mitbekomme, entstehen nicht aus Prinzip, sondern aus Unsicherheit: Der Eigentümer weiß nicht, was passiert, wer bohrt und wer haftet. Genau diese Unsicherheit lässt sich mit Information auflösen – in dieser Reihenfolge.
- 1
Verfügbarkeit prüfen
Ist Glasfaser an der Adresse überhaupt verfügbar? Ohne diese Antwort ist jede weitere Diskussion theoretisch.
- 2
Technischen Zustand klären
Liegt Glasfaser nur in der Straße, bereits am Gebäude, im Keller oder schon bis zur Wohnung?
- 3
Notwendige Arbeiten feststellen
Was müsste tatsächlich verändert werden – und wo genau?
- 4
Informationen vom Netzbetreiber besorgen
Leitungsweg, Art der Installation, ausführender Betrieb, Kosten und Verantwortlichkeiten.
- 5
Vermieter oder Hausverwaltung schriftlich informieren
Nicht „Ich will Glasfaser“, sondern: Was wird wo installiert, wer führt es aus, entstehen dem Eigentümer Kosten?
- 6
Erst danach beauftragen
Die Installation wird gebucht, wenn die Zustimmung geklärt ist – nicht davor.
Mustertext für den Vermieter
Betreff: Anfrage zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses Sehr geehrte/r [Name], an meiner Wohnadresse besteht die Möglichkeit eines Glasfaseranschlusses. Ich würde diesen gerne nutzen und möchte vorab klären, welche Arbeiten dafür am bzw. im Gebäude erforderlich sind. Nach Auskunft des Anbieters/Netzbetreibers wären voraussichtlich folgende Maßnahmen notwendig: [Arbeiten eintragen] Die Installation würde fachgerecht durch den zuständigen bzw. beauftragten Fachbetrieb durchgeführt. Ich ersuche daher um Rückmeldung bzw. Zustimmung zu den erforderlichen Maßnahmen. Gerne kann ich Ihnen auch weitere technische Informationen zum geplanten Anschluss zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen [Name]
Tipp von Mr. Glasfaser: Je konkreter die technischen Informationen sind, desto leichter kann ein Eigentümer die Anfrage beurteilen.
Kurz innehalten: Wo liegt die Glasfaser bei dir?
Du wohnst zur Miete und weißt nicht, ob Glasfaser möglich ist?
Oft ist nicht der Tarif die entscheidende Frage, sondern: Wo liegt die Glasfaser heute – und was fehlt noch bis zu deiner Wohnung? Mr. Glasfaser unterstützt dich dabei, die technische Situation einzuordnen und einen passenden Tarif zu finden. Glasfaser-Verfügbarkeit prüfen
Brauche ich wahrscheinlich meinen Vermieter?
Drei Fragen reichen meistens, um die eigene Situation grob einzuordnen.
Interaktive Orientierung
Brauche ich wahrscheinlich meinen Vermieter?
Ist bereits eine Glasfaser-Dose in deiner Wohnung vorhanden?
Meist eine kleine weiße Dose nahe dem Wohnungseingang oder beim TV-Anschluss.
Der Entscheidungsbaum dient nur als praktische Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.
Mythos oder Wahrheit?
| Aussage | Einordnung | Warum | Was stattdessen gilt |
|---|---|---|---|
| „Als Mieter darf ich keinen Glasfaservertrag abschließen.“ | Mythos | Vertrag und bauliche Veränderung sind getrennt zu betrachten | Der Tarif ist deine Entscheidung |
| „Wenn Glasfaser vor dem Haus liegt, kann ich sofort angeschlossen werden.“ | Nicht unbedingt | Die Gebäudeerschließung kann noch fehlen | Zuerst klären, wo die Faser endet |
| „Mein Vermieter entscheidet, welchen Router ich verwende.“ | In der Regel nicht | Der Router ist Teil des persönlichen Internetvertrags | Router frei wählbar, soweit der Anbieter es zulässt |
| „Als Wohnungseigentümer kann ich überall im Gebäude Leitungen verlegen.“ | Nein | Allgemeine Gebäudeteile gehören nicht einem Einzelnen allein | Abstimmung mit Eigentümergemeinschaft bzw. Verwaltung |
| „Wenn der Vermieter zwei Monate nicht antwortet, darf ich immer installieren.“ | Falsch | Die Regel hängt vom anwendbaren Mietrechtsregime ab | Zuerst prüfen, ob die Bestimmung überhaupt gilt |
Vereinfachte praktische Orientierung, keine rechtliche Bewertung im Einzelfall.
Warum Vermieter bei Glasfaser nicht automatisch Nein sagen sollten
Dieser Beitrag ist bewusst nicht nur aus Mietersicht geschrieben. Wer ein Zinshaus oder eine Anlage verwaltet, hat gute Gründe, bei baulichen Maßnahmen vorsichtig zu sein. Aber Glasfaser pauschal abzulehnen, ist selten die beste Entscheidung.
Moderne Gebäudeinfrastruktur
Einmal sauber verlegte Leitungswege bleiben über Jahrzehnte nutzbar.
Attraktivität bei der Vermietung
Homeoffice, Streaming und Smart Home sind für viele Interessenten heute selbstverständlich.
Steigender Bandbreitenbedarf
Der Bedarf pro Haushalt wächst kontinuierlich – vorhandene Infrastruktur nimmt Druck raus.
Geordnete Ausführung
Ein gemeinsames Projekt ist sauberer als fünf Einzellösungen von fünf Parteien.
Günstiger Zeitpunkt
Während eines laufenden Ausbauprojekts ist der Aufwand meist geringer als Jahre später.
Ein Vermietungsargument
Eine moderne Internetinfrastruktur kann die Attraktivität einer Immobilie für zukünftige Bewohner erhöhen.
Was ich bewusst nicht behaupte: dass Glasfaser den Immobilienwert garantiert um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Solche Zahlen kursieren viel, belegen lässt sich das für den Einzelfall nicht.
Ein Beispiel, wie es typischerweise abläuft
Anna wohnt im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses in Niederösterreich. In ihrer Straße wurde gerade Glasfaser ausgebaut, beim Verfügbarkeitscheck erscheint ihre Adresse als verfügbar. Sie bestellt aber nicht sofort, sondern stellt zuerst eine einzige Frage: Wo endet die vorhandene Glasfaser eigentlich?
Das Ergebnis: Die Leitung liegt an der Grundstücksgrenze. Das Gebäude selbst ist noch nicht vollständig erschlossen. Damit ist klar, dass es nicht um Annas Wohnung geht, sondern um das Haus.
- Hauseinführung – wo tritt die Faser ins Gebäude ein?
- Standort des Hausverteilers – Keller, Technikraum oder Nebenraum?
- Leitungsweg – wo verläuft die Trasse innerhalb des Hauses?
- Steigleitung – wie kommt die Faser in den zweiten Stock?
- Installation bis zur Wohnung – wer führt sie aus und wann?
„Verfügbar“ heißt nicht automatisch „morgen steckt der Router in der Steckdose“. Es heißt zunächst nur: Das Netz ist in der Nähe.
Anna hat danach die Hausverwaltung kontaktiert, die Informationen des Netzbetreibers weitergeleitet und den Ablauf abgestimmt. Der Weg war länger als ein Klick im Bestellformular – aber ohne Rückabwicklung, ohne Konflikt und mit einer Lösung für alle Parteien im Haus. Wie so ein Anschluss technisch abläuft, beschreibt der Beitrag Wie kommt Glasfaser ins Haus?.
Wer entscheidet was? Die Übersicht
| Situation | Mieter allein entscheiden? | Vermieter/Hausverwaltung einbinden? | Kurz erklärt |
|---|---|---|---|
| Internettarif auswählen | meist ja | normalerweise nein | Reine Vertragsfrage |
| Router auswählen | meist ja | normalerweise nein | Gerät im eigenen Haushalt |
| Vorhandene Glasfaser-Dose nutzen | häufig ja | meist keine bauliche Zustimmung nötig | Keine Veränderung am Gebäude |
| Neue Bohrung durch Außenwand | nein / vorher klären | ja | Eingriff in die Bausubstanz |
| Leitung durchs Stiegenhaus | vorher klären | ja | Allgemeiner Gebäudeteil |
| Hausverteiler installieren | nein | ja | Gebäudeinfrastruktur |
| Steigleitung errichten | nein | ja | Betrifft mehrere Parteien |
| Arbeiten nur innerhalb der Wohnung | abhängig vom Eingriff | bei wesentlichen Veränderungen ja | Reversibel oder nicht – das ist die Frage |
| Fassade verändern | nein | ja | Immer Sache des Eigentümers |
Vereinfachte praktische Orientierung für den Alltag. Maßgeblich sind immer das konkrete Mietverhältnis, der Mietvertrag und die tatsächlich geplanten Arbeiten.
Häufige Fragen zu Glasfaser in der Mietwohnung
Kann ich als Mieter Glasfaser bestellen?+
Den Internetvertrag selbst kann ein Mieter grundsätzlich eigenständig abschließen. Die Wahl von Anbieter, Tarif und Router ist eine persönliche Vertragsentscheidung. Etwas anderes gilt, sobald für den Anschluss Arbeiten am Gebäude oder an allgemeinen Gebäudeteilen notwendig sind – dann sind Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung einzubinden.
Muss mein Vermieter einem Glasfaseranschluss zustimmen?+
Das hängt davon ab, was tatsächlich gemacht werden muss. Reicht die vorhandene Infrastruktur bis in die Wohnung, geht es oft nur um Vertrag und Aktivierung. Sind bauliche Veränderungen nötig – Bohrung, Leitungsführung, Verteiler, Steigleitung –, ist eine Abstimmung mit dem Eigentümer erforderlich. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes regelt § 9 MRG, wie bei wesentlichen Veränderungen vorzugehen ist.
Kann mein Vermieter Glasfaser verbieten?+
Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Unterliegt das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG, darf eine Zustimmung zu wesentlichen Veränderungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht beliebig verweigert werden – etwa wenn die Veränderung dem Stand der Technik entspricht, fachgerecht ausgeführt wird, das Haus nicht geschädigt wird und ein wichtiges Interesse des Mieters besteht. Bei Mietverhältnissen außerhalb dieses Bereichs zählt vor allem der Mietvertrag.
Wer bezahlt Glasfaser in einer Mietwohnung?+
Das hängt vom Netzbetreiber, vom Ausbauprojekt und vom Umfang der Arbeiten ab. Der Netzbetreiber übernimmt häufig den Ausbau bis zu einem definierten Punkt am oder im Gebäude. Maßnahmen an der Gebäudeinfrastruktur können den Eigentümer betreffen, Tarif und Aktivierung in der Regel den Mieter. Eine allgemeingültige Kostenverteilung gibt es nicht.
Darf für Glasfaser in einer Mietwohnung gebohrt werden?+
Nicht ohne vorherige Abklärung. Bohrungen durch Außenwände, Decken oder in allgemeine Gebäudeteile betreffen die Bausubstanz und damit Eigentum, das nicht dem Mieter gehört. Solche Arbeiten gehören vor der Beauftragung schriftlich mit Vermieter oder Hausverwaltung abgestimmt.
Was passiert beim Auszug?+
Das richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und dem Mietvertrag. Fest verbaute Installationen wie Dosen, Leitungen oder Verteiler bleiben in der Regel im Objekt, während der Internetvertrag an die Person gebunden ist und gekündigt oder mitgenommen wird. Eine schriftliche Vereinbarung vor der Installation erspart hier spätere Diskussionen.
Gehört der Glasfaseranschluss danach mir oder dem Vermieter?+
Fest mit dem Gebäude verbundene Teile der Installation sind üblicherweise dem Objekt zuzurechnen, nicht dem einzelnen Mieter. Der Internetvertrag hingegen gehört dem, der ihn abgeschlossen hat. Wem welche Komponenten gehören – etwa ONT oder Router – hängt zusätzlich davon ab, ob sie gekauft, gemietet oder vom Netzbetreiber beigestellt wurden.
Was mache ich, wenn Glasfaser nur bis zum Keller liegt?+
Dann fehlt der Weg vom Hausverteiler bis in die Wohnung. Diese Steigleitung verläuft durch allgemeine Gebäudeteile, deshalb führt der Weg über Hausverwaltung oder Eigentümer. Sinnvoll ist, sich vom Netzbetreiber schriftlich geben zu lassen, welche Leitungsführung geplant ist und wer die Arbeiten ausführt.
Brauche ich die Zustimmung der Hausverwaltung?+
Sobald allgemeine Teile des Hauses betroffen sind, ja – die Hausverwaltung vertritt in diesen Fragen den oder die Eigentümer. Geht es ausschließlich um Vertrag, Aktivierung oder das Aufstellen eines Routers in der Wohnung, ist normalerweise keine Zustimmung nötig.
Wie funktioniert Glasfaser in einem Mehrfamilienhaus?+
Die Faser kommt von der Straße über die Hauseinführung in den Keller, endet dort im Hausverteiler und wird über Steigleitungen zu den einzelnen Wohnungen geführt. In der Wohnung sitzt eine Glasfaser-Dose, dahinter das ONT und daran der Router. Jede dieser Stationen kann in einem Gebäude fertig, teilweise vorhanden oder gar nicht vorhanden sein.
Kann eine einzelne Wohnung Glasfaser bekommen?+
Technisch ist das möglich, wenn das Gebäude bereits erschlossen ist und eine Leitung bis zur Wohnung geführt werden kann. Ist das Haus noch gar nicht angebunden, geht es zuerst um den Gebäudeanschluss – und diese Entscheidung liegt beim Eigentümer, nicht bei einer einzelnen Partei.
Was ist bei einer Genossenschaftswohnung anders?+
Bei Genossenschaftswohnungen kommen neben dem Mietrecht die Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts und die internen Abläufe der Bauvereinigung dazu. Häufig gibt es bereits Rahmenvereinbarungen oder geplante Ausbauprojekte für ganze Anlagen. Deshalb lohnt sich hier ein früher Anruf bei der Genossenschaft, bevor man selbst etwas beauftragt.
Kann ich meinen Internetanbieter als Mieter frei wählen?+
Grundsätzlich ja, soweit an der Adresse mehrere Anbieter verfügbar sind. Eingeschränkt wird die Auswahl nicht durch den Vermieter, sondern durch die vorhandene Infrastruktur: Über welches Netz die Wohnung angebunden ist, entscheidet, welche Anbieter dort tatsächlich anbieten können.
Quellen und weiterführende Informationen
Für die rechtlichen Passagen dieses Beitrags wurden folgende österreichische Quellen herangezogen. Sie öffnen in einem neuen Tab:
Offizielle Informationen:
Rechtliche Aussagen können sich ändern. Wer eine verbindliche Auskunft zum eigenen Mietverhältnis braucht, sollte sich an Arbeiterkammer, Mietervereinigung, Mieterschutzverband oder eine Rechtsvertretung wenden.
Drei Fragen, bevor du Glasfaser bestellst
- 1
Wo endet die Glasfaser aktuell?
In der Straße, an der Grundstücksgrenze, im Keller oder schon in der Wohnung?
- 2
Welche Arbeiten sind bis zu meiner Wohnung notwendig?
Hauseinführung, Verteiler, Steigleitung, Wohnungseinführung – oder nur eine Aktivierung?
- 3
Wer muss diesen Arbeiten zustimmen?
Vermieter, Hausverwaltung, Genossenschaft oder Eigentümergemeinschaft?
Sind diese drei Punkte geklärt, ist der Weg zum Glasfaseranschluss meistens deutlich einfacher. Und wenn beim Tarif noch Fragen offen sind, hilft der Beitrag zu den Glasfaser-Tarifen in Österreich beim Vergleich.
Du weißt nicht, ob an deiner Mietwohnung Glasfaser verfügbar ist?
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